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Update: Landwirtschaft und Ernährung : Antragsfristen zum CO2 Einspargutachten (BLE)

TIPP: Beabsichtigen Sie kurzfristig Energieeinsparmaßnahmen durchzuführen und fördern zu lassen, welche als Grundlage ein CO2 Eispargutachten haben, so lassen Sie über einen BLE Sachverständigen noch bis spätestens zum 28.02.2022 einen Förderantrag zum CO2 Einsparkonzept einreichen.

Antragstellung zur Förderung von Beratungen und Einzelmaßnahmen nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer vom 18.08.2021.

Änderung im Antragsverfahren der Richtlinie Teil A

Die Richtlinie Teil A vom 18.08.2021 ist bis zum 30.06.2023 gültig. Um eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie erhalten zu können, muss bis zu diesem Datum der Erstbescheid bewilligt worden sein.

Bei Anträgen, deren Vorhaben auf eigenes Risiko nach Erhalt der Maßnahmenfreigabe begonnen werden, wird der Erstbescheid erst nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages bewilligt und versendet.

Aus diesem Grund steht Ihnen die Wahlmöglichkeit „Beginn auf eigenes Risiko mit Maßnahmenfreigabe“ noch bis zum 28.02.2022 für Anträge nach den Nummern 2.1 (Beratungen) und 3.1 (Einzelmaßnahmen) der Richtlinie bei der Antragstellung über easy-Online zur Verfügung. So wird verhindert, dass Sie als Antragsteller*in in zeitliche Bedrängnis geraten und damit Ihre mögliche Förderung verlieren.

Nach diesem Datum ist die Antragstellung weiterhin möglich. Zwingende Voraussetzung für den Beginn der Maßnahme ist dann der Erhalt des Zuwendungsbescheides.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Änderungen die Antragsformulare in easy-Online ebenfalls angepasst werden. Im Zuge der Anpassung kann es jedoch kurzfristig zu Beeinträchtigungen bei der Beantragung von Beratungen und Einzelmaßnahmen kommen.“

Quelle „Newsletter“ der  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 28.01.2022